Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Anmietung von Veranstaltungsräumen

1.Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Räumen des Restaurants Donisl, welches Veranstaltungsräume der Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG sind, sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen der Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG.
  2. Geschäftsbedingungen des Mieters bzw. des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

2.Vertragsabschluss, Vertragspartner

  1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald die Veranstaltung von Ihnen auf der Grundlage unseres Angebots bestellt und die Bestellung von uns im Anschluss bestätigt wurde.
  2. Ist der Mieter nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so verpflichtet sich der Mieter, dem Veranstalter/Dritten sämtliche Verpflichtungen des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuerlegen und für deren Einhaltung durch den Veranstalter/Dritten Sorge zu tragen.

3.Preise und Zahlungsbedingungen:

  1. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Mehrwertsteuer. Die Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, Preisänderungen auch nach Vertragsabschluss vorzunehmen.
  2. Wenn nicht Vorkasse vereinbart ist, sind alle Zahlungen am Ende der Veranstaltung zur Zahlung fällig.
  3. Soweit Zahlung nach Rechnungstellung vereinbart wird, ist diese innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungstellung auf das angegebene Konto zu leisten. Maßgeblich zur Fristwahrung ist der Zahlungseingang. Ab dem 11. Tag tritt Verzug ein. Ab diesem Zeitpunkt ist die Forderung in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses (aktuell Verbraucher: 5% Punkte über Basiszins p.a., Vertrag an dem kein Verbraucher beteiligt ist: 9% Punkte über Basiszins p.a.) zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Werden während einer Veranstaltung vom Mieter zusätzliche, ursprünglich nicht vereinbarte Zusatzleistungen in Anspruch genommen, so kann die Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG diese Leistungen zusätzlich in Rechnung stellen. Der in Rechnung zu stellende Betrag, richtet sich nach zwischen den Vertragsparteien getroffenen Absprachen oder – soweit eine Absprache nicht vorliegt – dem bei entsprechenden Zusatzleistungen üblichen Preis.

4.Änderung der Teilnehmerzahl:

Bei Vereinbarung von Bewirtungs- oder Cateringleistungen kann der Besteller bis 3 Tage vor der Veranstaltung die Anzahl der teilnehmenden Personen um bis zu 10% reduzieren, ohne dass dies die Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG zu einer Anpassung einer pro Person vereinbarten Vergütung berechtigt. Wird eine Änderung der Zahl der teilnehmenden Personen nicht rechtzeitig bekannt gegeben, so wird die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Personenzahl der Berechnung der Vergütung zu Grunde gelegt.

5.Kork- und Tellergeld:

Das Einbringen von eigenen Getränken und Speisen ist nur nach Vereinbarung gegen Gebühr möglich.

6.Getränkeabrechnung

Falls keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, werden Getränke gemäß dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet. Der Preis ist der gültigen Getränkekarte der Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG zu entnehmen.

7.Zusätzliche Personalkosten:

Für den Fall, dass die gebuchte Veranstaltung, über die angegebenen Öffnungszeiten hinaus andauert, ist die Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG berechtigt, zusätzliche Personalkosten nach Aufwand in Rechnung zu stellen.

8.Zustand der Veranstaltungsräume, Verkehrssicherungspflicht, Hausrecht:

  1. Einbauten, Umbauten oder Veränderungen der vorhandenen Einrichtung durch den Mieter sind nicht gestattet.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Installation von Dekomaterial, technischen Einrichtungen oder sonstigen Gegenständen vorab mit der Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG abzustimmen. Auf- und Abbau muss von Fachpersonal durchgeführt werden.
  3. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen obliegt dem Mieter. Die allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere die der Bauaufsichtsbörde und der Feuerwehr sind zu beachten. Fluchtwege sind vom Mieter frei und unverstellt zu halten. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen.
  4. Werden für eine Veranstaltung in den Räumlichkeiten der Reichert Wirtsahaus GmbH & Co. KG besondere Prüfungen, Abnahmen, Genehmigungen oder Erlaubnisse benötigt, so ist für deren rechtzeitige Beantragung und Durchführung, sowie für die Übernahme von Kosten und Gebühren, ausschließlich der Mieter selbst verantwortlich, soweit diese nicht mit der Beschaffenheit der Räume selbst in Zusammenhang stehen.
  5. Der Mieter unterliegt während der Veranstaltung im gesamten Objekt dem Hausrecht der Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG. Anweisungen der Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG ist Folge zu leisten. Die Mitarbeiter der Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.
  6. Schäden, die aus der Nichtbeachtung geltender gesetzlicher Vorschriften entstehen, trägt der Mieter.

9.Veranstaltungen mit Musik:

  1. Aus Lärmschutzgründen müssen musikalische Darbietungen spätestens um 1.00 Uhr beendet sein. Musik im gesamten Außenbereich ist generell nicht möglich.
  2. Bei Veranstaltungen mit Musik wird die Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG für GEMA-Gebühren derzeit eine Kostenpauschale von EUR 85,90 zuzgl. MwSt., in Rechnung stellen.

 

 

10.Nutzungsbedingungen, Haftung

  1. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG.
  2. In den Räumen besteht Rauch-, Kerzen und Feuerverbot
  3. Die Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG übernimmt keine Haftung für die Eignung der Räume und Anlagen für den Zweck der Veranstaltung.
  4. Die Haftung der Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG beschränkt sich auf Leistungsmängel verkehrswesentlicher Pflichten, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG und seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit es ich um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt; insoweit ist lediglich die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.Storno:

  1. Bei einer Stornierung durch den Mieter bis zu 4 Wochen vor Veranstaltungstermin sind 60 % der anzusetzenden Raummiete (falls keine Raummiete vereinbart, 60% des vereinbarten Mindestumsatzes) zu bezahlen, diese ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde:
Tagsüber Abends
Lokal exklusiv € 16.800,- netto € 32.600,- netto
Marienplatz Saal €   2.350,- netto €   3.200,- netto
Dionys Stube €   1.000,- netto €   1.500,- netto

       zzgl. gesetzl. MwSt.

 

  1. Im Falle einer späteren Stornierung ist die vertraglich vereinbarte, reservierte Leistung, abzüglich ersparter Aufwendungen, zu entrichten. Als reservierte Leistung wird eine Brutto-Umsatz-Leistung von € 80,– pro reservierten Sitzplatz angenommen. Die ersparten Aufwendungen werden mit einer Pauschale vom Brutto-Auftragswert wie folgt berücksichtigt:
  2. Erfolgt die Stornierung zwischen 2 Wochen und 1 Woche vor der Veranstaltung, so beträgt die Pauschale 10% des Brutto-Auftragswertes.
  3. Bei einer späteren Stornierung werden die ersparten Aufwendungen des Brutto-Auftragswertes nicht berücksichtigt.
  4. Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass der Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG ein geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Zur Fristwahrung müssen Stornierungen stets in schriftlicher Form (per Briefpost, Fax oder E-Mail) zu Händen der Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG erfolgen.

 

12.Rücktritt durch Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG

  1. Die Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw. das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere wenn:

a)   höhere Gewalt oder andere von der Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse: Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung.

b)   Veranstaltungen unter irreführenden oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen, z.B. der des Veranstalters oder des Zwecks, gebucht werden, bei deren tieferer Kenntnis ein Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre;

c)   eine schwerwiegende Vertragsverletzung seitens des Veranstalters vorliegt, insbesondere die Nichtbeachtung der Geschäftsbedingungen.

d)   der begründete Anlass zu der Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG in der Öffentlichkeit gefährden kann.

  1. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist im Falle des Rücktritts bzw. der Kündigung wegen höherer Gewalt und anderen nicht von der Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG nicht zu vertretenden Umständen ausgeschlossen (Ziff. 12. 1 a.). Im Übrigen bleibt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Reicherte Wirtshaus GmbH & Co. KG vorbehalten (Ziff. 12.1.b-d).
  2. Rücktritt/Kündigung hat schriftlich (per Briefpost, Fax oder E-Mail) zu erfolgen.

13.Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr möglichst nahekommende gültige

Bestimmung. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden müssen schriftlich festgelegt werden.

14.Schlussbedingungen:

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist München.
  3. Es gilt deutsches Recht.

Reichert Wirtshaus GmbH & Co. KG
Weinstraße 1
80333 München

Besteller, Mieter, Veranstalter